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Online Buchführung gemäß § 6 StBerG

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Kleinunternehmer – Regelungsgrenze

Was versteht man unter Kleinunternehmerregelung und was passiert, wenn Du über die Kleinunternehmergrenze kommst?
Inhaltsverzeichnis

Kleinunternehmer - Regelgrenze überschritten? Was dann?

 Was solltest Du dabei beachten, wenn die Kleinunternehmer – Regelgrenze überschritten ist und was ist zu tun? Das werde ich hier ausführlich beschreiben. 

Was bedeutet überhaupt die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine steuerliche Regelung, die für bestimmte Unternehmen gilt. Sie erlaubt es Unternehmen, ihre Umsatzsteuerzahlungen zu reduzieren oder zu vermeiden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG gilt die Kleinunternehmerregelung in Deutschland für Unternehmen, die im Vorjahr einen Umsatz von höchstens 22.000 Euro (seit 2020) erzielt haben und im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaften werden. Solche Unternehmen müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sondern können die Preise ihrer Produkte oder Dienstleistungen als Bruttobeträge ausweisen.

Durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung können Unternehmen ihre Verwaltungskosten senken, da sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen und auch weniger Buchhaltungsaufwand haben. Allerdings dürfen sie auch keine Vorsteuer abziehen, was für Unternehmen mit hohen Investitionskosten nachteilig sein kann.

Was passiert, wenn Du mit Deinem über die Kleinunternehmergrenze kommst?

Keine Panik! Freue Dich!

Du weißt jetzt, dass Du Kleinunternehmer bist und bleibst, wenn Dein Umsatz im Vorjahr nicht höher als 22.000 Euro war und in diesem Jahr nicht über 50.000 Euro steigt. Du brauchst Deine Kunden dann keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Rechnung zu stellen. Doch was tun, wenn Dein Umsatz die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro erreicht? Keine Panik! Freue Dich! Eine positive Entwicklung Deines Unternehmens ist Anlass zur Freude, nicht zur Panik!

Was ist unter Jahresumsatz zu verstehen?

Unter Jahresumsatz versteht das Umsatzsteuerrecht alle umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen. Steuerfreie Umsätze werden bei der Berechnung der Kleinunternehmerregelung nicht berücksichtigt. Welche steuerfreien Umsätze sind gemeint? Gemeint sind hier alle Einnahmen, die in § 4 UStG aufgeführt werden. Hier mal drei Beispiele:

  • Heilbehandlungen,
  • berufsqualifizierende Lehre an öffentlichen Bildungseinrichtungen oder auch
  • bestimmte Exporte.

Wenn Du privat mit Deinem Geschäftstelefon telefonierst oder wenn Du mit Deinem Geschäftswagen, der im betrieblichen Anlagevermögen aktiviert wurde, privat fährst, entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser Vorteil zählt gemäß Umsatzsteuerrecht als Umsatz (unentgeltlicher Zuwendung von Waren, Leistungen oder Gegenständen).

Jedoch bei der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG werden die unentgeltlichen Zuwendungen nicht als Umsatz gewertet.

Musst Du bei Überschreitung der 22.000 Euro Grenze sofort optieren?

Nein, das musst Du nicht. Optieren heißt, dass Du umsatzsteuerpflichtig bist und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben musst.

Warum nicht? Weil das Umsatzsteuerrecht noch eine andere Grenze kennt, nämlich 50.000 Euro. § 19 UStG spricht von 22.000 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro im laufenden Jahr.

Wenn Du also die 22.000 Euro Grenze überschreitest, dann musst Du abschätzen, wie hoch Dein Umsatz im nächsten Jahr sein wird. Wenn Sie dann unter der 50.000 Euro Grenze bleibst, musst Du gar nichts tun! Du bleibst dann ja in beiden Fällen unter der Grenze

  • Vorjahr < 22.500 Euro
  • Kalenderjahr (lfd. Jahr) < 50.000 Euro.

Sonderfall "Rumpfjahr"

Von einem Rumpfjahr spricht das Umsatzsteuerrecht, wenn Du Dein Gewerbe nicht in Januar, sondern mitten im Jahr anmeldest.

Ein Kleinunternehmer im Rumpfjahr bist Du dann, wenn Deine kumulierten Umsätze hochgerechnet für ein Jahr nicht höher sind als 22.000 Euro.

Beispiel:

Angenommen, Du hast Dein Gewerbe in Mai angemeldet. Wenn Du im ersten Jahr ein Umsatz von mehr als 14.667 Euro erwirtschaftest, musst Du optieren, d. h. im Folgejahr bist Du dann kein Kleinunternehmer mehr. (22.000 Euro / 12 Monate * 8 Monate = 14.667 Euro).

Brutto- oder Nettowerte?

Bei dieser Frage gibt es zwei Sichtweisen: einmal aus Sicht des Kleinunternehmers und zum anderen aus Sicht des Regelversteuerers.

Aus Sicht des Kleinunternehmers sind die Umsatzgrenzwerte (22.000 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro Jahr im laufenden Jahr) immer Nettowerte, also ohne Umsatzsteuer.

Im § 19 UStG steht jedoch der Halbsatz „… zusätzlich der darauf entfallenden Steuer …“ Dieser Halbsatz trifft jedoch nicht für den Kleinunternehmer zu, sondern nur für den umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer. Es gibt ja Unternehmen, die sinkende Umsätze haben. Wenn der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer dann unter die 22.000 Euro – Marke sinkt, gilt dieser o. g. Halbsatz. In diesem Fall sind die o. g. Beträge dann Bruttowerte, also inklusiv Umsatzsteuer.

Fazit

Freue Dich über Deine positive Umsatzentwicklung. Panik ist fehl am Platz. Auch wenn Du früh oder später monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung ans Finanzamt senden und die Umsatzsteuer-Zahllast zahlen musst, hat es auch andere Vorteile. Wenn Du mit viel Geschäftskunden zu tun hast, wirst Du dann als „richtiger“ Unternehmer wahrgenommen. Außerdem kannst Du alle selbstgezahlten Umsatzsteuer (Vorsteuer) von der Umsatzsteuer abziehen. Aus Liquiditätssicht hat es auch Vorteile. Du kannst einige Tage oder sogar Wochen mit der vereinnahmten Umsatzsteuer arbeiten.

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