Finanzanalyse – Der Gesundheitscheck für Ihr Unternehmen
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Online Buchführung gemäß § 6 StBerG
Viele Existenzgründerinnen oder Existenzgründer sind verständlicherweise unsicher, ob die Karriere als Unternehmerin bzw. Unternehmer auch erfolgreich verlaufen wird.
Andere wollen ihren sicheren Job nicht aufgeben. Oder viele Frauen, die Kinder und Haushalt versorgen müssen, können kein Unternehmen gründen, das einen Zwölf-Stunden-Tag erfordert.
Die Alternative ist, klein anfangen. Nicht jede Unternehmensgründerin und nicht jeder Unternehmensgründer landet gleich den großen Coup mit großartigen Geschäftsideen, neuen Märkten und riesigen Wachstumsraten.
Es gibt eine Vielzahl von Gründungen, bei denen kleine und kleinste Unternehmen entstehen, sogenannte Kleingründungen.
Als Kleingründung bezeichnet man in der Europäischen Union (EU) eine Existenzgründung, deren Finanzierungsbedarf unter 25.000 Euro liegt. Sie bietet erfahrungsgemäß nicht zu Beginn, sondern dauerhaft nur dem Gründer selbst einen Arbeitsplatz.
Eine besondere Form der Kleingründungen ist die Nebenerwerbsgründung. Von ihr ist dann die Rede, wenn Gründerinnen und Gründer hauptberuflich z. B. als Angestellter oder Hausfrau und im Nebenberuf selbständig sind. Oder auch dann, wenn die Erträge der Gründung nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt vollständig zu bestreiten.
Dass die besonderen Vorteile von Kleingründungen gerade für die „Gründung im Nebenberuf“ zutreffen, zeigt die Gründungsstatistik. Weit über die Hälfte aller Gründungen eines jeden Jahres sind erfahrungsgemäß Nebenerwerbsgründungen.
Wer zunächst allein in die Selbständigkeit startet, kann mit einer Kleingründung ohne besondere Kostenbelastungen und zusätzliche Verantwortung für angestellte Mitarbeiter herausfinden. ob seine Geschäftsidee wirklich trägt und der Markt dafür vorhanden ist.
Wer klein anfängt, kann dies nicht selten auch aus dem eigenen Geldbeutel finanzieren und ist unabhängig von Banken und Sicherheiten für Kredite.
Viele Gründerinnen und Gründer gehen davon aus, dass ihr Einkommen aus der Unternehmertätigkeit zu gering ist, um den eigenen Lebensunterhalt und den der Familie zukünftig allein zu sichern. Mit einer Kleingründung und möglicherweise weiterhin festen Einkünften kann man zunächst einfach testen, ob mehr drin ist. Nicht zu vergessen kann man testen, ob man oder frau für die Selbständigkeit geeignet ist. Eine Kleingründung eignet sich daher gerade für die Anlaufphase eines Unternehmens und für Gründerinnen und Gründer, die zusätzlich ein festes Einkommen aus einer angestellten Tätigkeit haben.
Nicht jede Gründerin und nicht jeder Gründer hat die Zeit, um ein Full-Time-Unternehmen zu führen. Dies betrifft nicht zuletzt Gründerinnen, die für ihre Kinder sorgen müssen. Für Teilzeitgründungen reicht die Zeit womöglich schon. Mehr Zeit bleibt auch dann, wenn ein Unternehmen mit anderen Gründerinnen und Gründern gemeinsam betrieben wird.
Eine Kleingründung kann auch dazu genutzt werden, ein festes Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit aufzubessern, entweder um ein zu geringes Einkommen aufzustocken und den Lebensunterhalt zu sichern. Oder aber, um mehr Geld für besondere Ansprüche zur Verfügung zu haben.
Das Finanzamt akzeptiert es auf Dauer nicht, wenn eine selbständige Tätigkeit – auch im Nebenerwerb – nur Verluste einfährt und auch nach mehreren Jahren keine Gewinne erzielt. Anstelle einer Selbständigkeit unterstellt man hier eine so genannte Liebhaberei, für die es keine Steuererleichterungen gibt. Steuerlich geltend gemachte Betriebsausgaben können bis zu einer Frist von etwa acht Jahren ggf. zurückgefordert werden.
Selbständige müssen in der Regel ihre Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung selbst bestreiten. Angestellte Nebenerwerbsselbständige zahlen (wie alle Arbeitnehmer) 50 Prozent ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst, die anderen 50 Prozentzahlt der Arbeitgeber. Arbeitslose sind über die Bundesagentur für Arbeit sozialversichert.
Gründerinnen und Gründer, die erstmals einen Gewerbebetrieb anmelden, sind unter den unten genannten Voraussetzungen im Gründungsjahr und im Folgejahr vom IHK-Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag und gewinnabhängige Umlage) befreit. Voraussetzungen dafür: 1. Es handelt sich um natürliche Personen (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften). 2. Sie sind nicht im Handelsregister eingetragen. 3. Sie haben in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb oder selbständige Arbeit erzielt, noch waren sie an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt. 4. Ihr Jahresgewinn liegt nicht über 25.000 Euro. Dauerhaft freigestellt sind natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro jährlich nicht übersteigt (siehe Beitragsordnung der IHK).
Seit dem 1. Januar 2004 sind Gründerinnen und Gründer, die erstmals ihr Gewerbe angemeldet haben, für das Jahr der Anmeldung von Beiträgen zur Handwerkskammer befreit. Für das zweite und dritte Jahr müssen sie nur die Hälfte des Grundbeitrags bezahlen und keinen Zusatzbeitrag, für das vierte Jahr sind sie noch von der Entrichtung des Zusatzbeitrags befreit. Voraussetzungen dafür: 1. Es handelt sich um natürliche Personen (keine Personen- ode Kapitalgesellschaften). 2. Ihr Jahresgewinn liegt nicht über 25.000 Euro.
Quelle: BMWI – PID Arbeiten für Wissenschaft und Öffentlichkeit GbR
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